Uedorfer Garagenflohmarkt darf nicht stattfinden!
Der vom Ortsausschuss geplante 1. Uedorfer Garagenflohmarkt darf nicht stattfinden! Nach zweimonatiger Bearbeitungszeit erteilte die Stadtverwaltung Bornheim eine endgültige Absage für den für Ende August angemeldeten Garagenflohmarkt!
Während in anderen linksrheinischen Kommunen z.B. in Rheinbach, Meckenheim oder Swisttal solche Veranstaltungen schon seit Jahren unbürokratisch erlaubt werden, sah die Stadtverwaltung Bornheim keine juristische Möglichkeit, die Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsverkaufsverbot zu erteilen. Grund ist der rein private Charakter der Veranstaltung. Flohmärkte mit gewerblichen Ausstellern können demnach problemlos sonntags stattfinden, wohingegen rein private Flohmärkte gegen §3 des Feiertagsgesetzes verstoßen. Der Paragraph verbietet "öffentlich bemerkbare Arbeiten an einem Sonntag", worunter nach der Rechtsauffassung der Bornheimer Rechtsexperten auch der private Verkauf von Flohmarktartikeln vor der eigenen Haustür fällt.
Die Alternativvorschläge der Stadtverwaltung (u.a. werktags oder am Muttertag 2016) wurden vom Ortsausschuss in einer Sondersitzung des Vorstands in der vergangenen Woche geprüft, nicht für sinnvoll gehalten und werden daher nicht weiterverfolgt werden. Der Ortsausschuss drückte seine Enttäuschung über die nicht erteilte Genehmigung aus und sah sich gezwungen, den über 30 Uedorfer Haushalten, die sich für den Garagenflohmarkt angemeldet hatten, eine Absage zuzusenden.